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   BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82   

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BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82 (https://dejure.org/1982,2973)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1982 - 3 StR 236/82 (https://dejure.org/1982,2973)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 236/82 (https://dejure.org/1982,2973)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenseinstellung wegen Nichtvorliegens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 2
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.05.1957 - 5 StR 145/57
    Auszug aus BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82
    Die weiter von mir eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... vom 23. August 1982 und des Beisitzers Richter am Landgericht ... vom 30. August 1982 (SA Bd. II Bl. 359 f, 382) beweisen weiter, daß ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nicht etwa nach Beratung der Strafkammer erlassen und nur unvollständig unterzeichnet worden ist (BGHSt 10, 278, 279); der Eröffnungsbeschluß sollte vielmehr im Umlaufverfahren gefaßt werden.

    Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355).

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82
    "Das Verfahren muß eingestellt werden, weil ihm ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nicht zugrundeliegt (BGHSt 29, 351, 355); ein Eröffnungsbeschluß ist auch nicht in der Hauptverhandlung nachgeholt worden (BGHSt 29, 224).

    Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355).

  • BGH, 16.10.1980 - 3 StB 29/80

    Wirksamkeit eines unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters

    Auszug aus BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82
    "Das Verfahren muß eingestellt werden, weil ihm ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nicht zugrundeliegt (BGHSt 29, 351, 355); ein Eröffnungsbeschluß ist auch nicht in der Hauptverhandlung nachgeholt worden (BGHSt 29, 224).

    Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355).

  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 428/58
    Auszug aus BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82
    § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen des Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; 24, 208 ff, 211, 213) [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71].".
  • BGH, 16.09.1971 - 1 StR 284/71

    Erstreckung eines Beschlusses auf den mitbetroffenen Nichtrevidenten

    Auszug aus BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82
    § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen des Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; 24, 208 ff, 211, 213) [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71].".
  • BGH, 09.06.1981 - 4 StR 263/81

    Schriftlich abgesetzter Eröffnungsbeschluß - Fehlen - Verfahrenshindernis -

    Auszug aus BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82
    Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch BGH NStZ 1981, 448).
  • BGH, 20.05.2015 - 2 StR 45/14

    Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Besetzung der Strafkammer;

    Der Eröffnungsbeschluss einer Strafkammer, der nur von zwei statt von drei Berufsrichtern gefasst wurde, ist daher unwirksam (vgl. RG, Urteil vom 29. April 1880 - Rep. 1030/80, RGSt 1, 402; Urteil vom 3. Februar 1910 - III 1038/09, RGSt 43, 217, 218; Urteil vom 9. November 1920 - II 944/20, RGSt 55, 113; BGH, Urteil vom 14. Mai 1957, BGHSt 10, 278, 279; Beschluss vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 236/82, StV 1983, 2, 3; Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267, 269; Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 StR 142/08; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 252/16

    Ruhen der Verjährung (Hemmungswirkung eines Prozessurteils; Beschränkung auf das

    a) § 357 StPO findet auch in Fällen Anwendung, in denen die Aufhebung eines Urteils wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58; BGHSt 12, 335, 340; Urteil vom 26. Mai 1964 - 5 StR 136/64, BGHSt 19, 320, 321; Beschluss vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 236/82, StV 1983, 2; Senat, Beschluss vom 31. Januar 1986 - 2 StR 726/85, StV 1986, 329).
  • BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Dies führt, auch wenn die zum Jugendschöffengericht erhobene Anklage keine Mängel aufweist, insoweit zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH StV 1983, 2, 3).

    § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; 19, 320, 321; 24, 208, 211 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]/212; BGH StV 1983, 2, 3; BGH NStZ 1986, 276).

  • BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87

    Rüge des Nichtvorliegens eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses - Nachholung

    Dies führt zur Einstellung des Verfahrens in diesem Tatkomplex (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH StV 1983, 2, 3; NStZ 1981, 448).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2010 - 3 RVs 117/10

    Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Erörterungsmangel im Zusammenhang mit

    Es besteht damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, welches zur Verfahrenseinstellung führt (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH StV 1983, 2; BGH NStZ 1986, 276; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl., § 203 Rn. 4).
  • OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03

    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Revisionsbegründung durch eine hinreichend

    Das Verfahren unterliegt wegen der Tatvorwürfe aus den Anklagen vom 6. November 2002 und vom 6. März 2003 der Einstellung, weil es insoweit jeweils an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt; insoweit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, welches zur Verfahrenseinstellung führt (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH StV 83, 2; BGH NStZ 86, 276; Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rn. 3).
  • BGH, 31.01.1986 - 2 StR 726/85

    Bestehen eines Verfahrenshindernis durch unterlassene Eröffnung eines

    Da die Eröffnung des Hauptverfahrens ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd. III, Bl. 428, 433) in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt wurde (BGHSt 29, 224), besteht im Hinblick auf die Anklage vom 28. Februar 1985 ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung fuhrt (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH NStZ 1981, 448; BGH Strafverteidiger 1983, 2), und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der drei Mitangeklagten, die das Urteil nicht angefochten haben (BGHSt 12, 335, 340; 19, 320, 321; 24, 208, 210) [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71].
  • BGH, 25.02.1983 - 3 StR 512/82

    Verfahrenseinstellung bei fehlendem Eröffnungsbeschluss

    Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH NStZ 1981, 448; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 236/82).".
  • OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95

    Einstellung des Verfahrens durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses unter

    Unwirksamkeit in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof etwa angenommen, wenn der (landgerichtliche) Eröffnungsbeschluß statt von drei nur von zwei Richtern (BGH StV 1983, 2) oder gar von nur einem Richter (BGH NStZ 1986, 276 ) unterschrieben worden ist oder wenn der Eröffnungsbeschluß -in Verbindung mit der zugelassenen Anklage- einzelne von mehreren angeklagten Taten nicht hinreichend kennzeichnet (BGHSt 10, 137, 140 f.).
  • BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Er hat im Anschluß an BGHSt 10, 278, 279, in diesen Fällen daher geprüft, ob der Eröffnungsbeschluß von sämtlichen Mitgliedern der Strafkammer gefaßt und nur unvollständig dokumentiert wurde, oder ob er im Umlaufverfahren ergehen sollte und daher bis zur vollständigen Unterzeichnung ein Entwurf blieb (BGH, StV 1983, 2 und 318; NStZ 1986, 276 ).
  • BGH, 16.06.1983 - 3 StR 190/83

    Fehlen einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung -

  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 725/84

    Von Amts wegen zu beachtendendes und zur Verfahrenseinstellung führendes

  • BGH, 30.01.1985 - 2 StR 725/84
  • AGH Berlin, 10.05.1999 - I AGH 6/98

    Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

  • BGH, 02.08.1983 - 5 StR 542/83

    Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss

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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.1982 - 5 StR 264/82   

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https://dejure.org/1982,1533
BGH, 10.08.1982 - 5 StR 264/82 (https://dejure.org/1982,1533)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1982 - 5 StR 264/82 (https://dejure.org/1982,1533)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1982 - 5 StR 264/82 (https://dejure.org/1982,1533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Tatprovozierendes Verhalten - Anstiftung - Lockspitzel - Voraussetzungen - Arglistiges Verhalten staatlicher Ermittlungsorgane

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 11 a.F.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 80
  • StV 1983, 2
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1983 - 5 Ss 258/83

    Strafprozeßrecht: Verfolgbarkeit bei Tatprovokation

    Die daraus sich ergebende Folge ist ein auf den angestifteten Täter beschränktes Strafverfolgungsverbot, das die Wirkung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses entfaltet (vgl. BGH NJW 1981, 1626 ; NStZ 1982, 126 ; NStZ 1982, 156 ; StV 1983, 2).

    Aus dem Verhalten des Zeugen _ kann ein Verfahrenshindernis nur hergeleitet werden, wenn dessen tatprovozierendes Verhalten dem Staat zugerechnet werden müßte (vgl. BGH NStZ 1983, 80 ).

  • BGH, 13.07.1984 - 2 StR 199/84

    Tatprovokation unter Ausnutzung einer plötzlich auftretenden Notlage;

    Es ist deshalb denkbar, daß v. A., wenn auch nicht die Aachener Kriminalpolizei, so doch eine andere für die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität zuständige Behörde oder eine mit deren Zustimmung tätige Person über sein Vorhaben informiert und mit deren allgemeinen oder besonderem Einverständnis gehandelt hat (vergleiche auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1982 - 5 StR 264/82 -).
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